Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Tennisschule Groß
Stand: 01.07.2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen
Tennisschule Groß
Inhaber: Florian Groß
Germaniastraße 13a
80802 München
E-Mail: info@ts-gross.de
– nachfolgend „Tennisschule“ – und ihren Kunden bzw. Teilnehmern über Einzeltraining, Gruppentraining, Saisontraining, Abonnements, Kurse, Camps, Trainingsreisen und sonstige Trainingsangebote.
Bei minderjährigen Teilnehmern wird der Vertrag grundsätzlich mit dem anmeldenden Erziehungsberechtigten geschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Individuell zwischen der Tennisschule und dem Teilnehmer getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Anmeldung, Einbeziehung der AGB und Vertragsschluss
Die Anmeldung kann insbesondere über das Online-Buchungssystem, per E-Mail, WhatsApp, schriftliches Anmeldeformular oder auf einem anderen von der Tennisschule angebotenen Kommunikationsweg erfolgen.
Mit der Anmeldung gibt der Teilnehmer ein verbindliches Angebot zum Abschluss des jeweiligen Trainingsvertrages ab, sofern das Angebot nicht ausdrücklich als unverbindliche Anfrage bezeichnet ist.
Bei schriftlichen Papierformularen ist kein zusätzliches Ankreuzfeld zwingend erforderlich, wenn auf dem Anmeldeformular deutlich auf diese AGB hingewiesen wird, dem Teilnehmer vor oder bei der Anmeldung eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB gegeben wird und das Formular anschließend unterschrieben und übermittelt wird.
Hier würde ich auf deinem Formular unbedingt unmittelbar oberhalb der Unterschrift schreiben:
„Mit meiner Unterschrift melde ich mich verbindlich für das bezeichnete Trainingsangebot bzw. die bezeichnete Saison an. Es gelten die bei Anmeldung einsehbaren AGB der Tennisschule Groß unter www.ts-gross.de/agb.“
Das ist wesentlich besser als deine derzeitige Konstruktion über § 151 BGB. Denn für die Einbeziehung von AGB kommt es nach § 305 Abs. 2 BGB auf Hinweis, Möglichkeit zur Kenntnisnahme und Zustimmung an.
Der Vertrag kommt mit Annahme der Anmeldung durch die Tennisschule zustande. Die Annahme kann insbesondere erfolgen durch:
ausdrückliche Anmeldebestätigung per E-Mail, WhatsApp oder Buchungssystem,
Mitteilung, dass die Anmeldung angenommen wurde,
Übersendung einer Buchungsbestätigung oder
Mitteilung der konkreten Trainings- oder Gruppenzuteilung.
Wichtig: Die Annahme der Anmeldung ist nicht davon abhängig, dass die endgültige Gruppeneinteilung bereits feststeht. Die Tennisschule kann zunächst die Saisonbuchung bestätigen und die konkrete Gruppenzuteilung später mitteilen.
Bei Saisontraining mit Meldeschluss bleibt der Teilnehmer an seine Anmeldung bis 7 Kalendertage nach dem in der Ausschreibung genannten Meldeschluss gebunden, sofern die Tennisschule die Anmeldung nicht vorher annimmt oder ablehnt. Ohne ausdrücklich genannten Meldeschluss beträgt die Bindungsfrist 14 Tage ab Eingang der Anmeldung.
Das ist für dich zukünftig sehr wichtig: Du solltest nach Anmeldung möglichst unmittelbar schreiben:
„Ihre verbindliche Anmeldung zum Wintertraining 2026/27 ist hiermit angenommen. Die konkrete Gruppenzuteilung und Trainingszeit teilen wir Ihnen nach Abschluss der Einteilungsphase mit.“
Dann hast du nicht mehr das Problem, dass Vertragsbestätigung und Gruppeneinteilung miteinander vermischt werden.
§ 3 Saisontraining und Gruppenzuteilung
Eine Anmeldung zum ausgeschriebenen Sommer- oder Wintertraining gilt grundsätzlich für die gesamte in der Ausschreibung bezeichnete Saison.
Die monatliche Abrechnung stellt ausschließlich eine Zahlungs- und Abrechnungsmodalität dar. Hierdurch entsteht insbesondere kein monatlich kündbares Vertragsverhältnis.
Wird allgemein „Gruppentraining“ gebucht, umfasst die Buchung – sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes bestimmt wird – Gruppentraining mit zwei bis vier Teilnehmern.
Die konkrete Gruppenzuteilung erfolgt durch die Tennisschule insbesondere anhand von:
Spielstärke,
Alter,
Trainingsziel,
zeitlicher Verfügbarkeit,
Trainingsort,
vorhandenen Teilnehmern und
organisatorischer Durchführbarkeit.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Gruppengröße oder bestimmte Mitspieler besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Trainingsvergütung richtet sich nach der tatsächlich dauerhaft gebildeten Gruppengröße und der für die jeweilige Saison bekannt gegebenen Preisliste.
Beispielsweise gilt bei einer bestätigten Preisstruktur:
Vierergruppe → Preis für Vierertraining,
Dreiergruppe → Preis für Dreiertraining,
Zweiergruppe → Preis für Zweiertraining.
Vorübergehende Abwesenheiten einzelner Teilnehmer verändern die vereinbarte Gruppengröße und den jeweiligen Preis nicht.
Scheidet ein Teilnehmer dauerhaft aus einer Gruppe aus, kann die verbleibende Gruppe als kleinere Gruppengröße fortgeführt werden. In diesem Fall gilt ab dem von der Tennisschule mitgeteilten Zeitpunkt der für diese Gruppengröße zuvor veröffentlichte Preis.
Reduziert sich eine Zweiergruppe dauerhaft auf einen Teilnehmer, erfolgt keine automatische Umwandlung in Einzeltraining. Die Tennisschule unterbreitet dem verbleibenden Teilnehmer ein neues Angebot oder bemüht sich um eine geeignete Ersatzperson.
§ 4 Preise, monatliche Abrechnung und Hallenkosten
Die Trainingspreise ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung, Buchungsbestätigung oder Preisliste.
Bei Saisontraining erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich.
Abgerechnet werden die im jeweiligen Abrechnungsmonat gemäß Trainingsplan tatsächlich durchgeführten bzw. dem Teilnehmer vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Trainingseinheiten.
Nimmt ein Teilnehmer aus persönlichen Gründen an einer planmäßig stattfindenden Trainingseinheit nicht teil, gilt die Einheit als vertragsgemäß angeboten und durchgeführt. Die Vergütungspflicht entfällt dadurch grundsätzlich nicht.
Das ist die Formulierung, die du brauchst. Sonst könnte „es wird nur abgerechnet, was tatsächlich gespielt wurde“ so verstanden werden, dass ein Teilnehmer einfach nicht erscheint und nichts bezahlen muss.
Fällt eine Trainingseinheit aus einem von der Tennisschule zu vertretenden Grund vollständig aus und wird kein Ersatztermin durchgeführt, wird hierfür keine Trainingsvergütung berechnet bzw. eine bereits geleistete Zahlung gutgeschrieben.
Platz- und Hallenkosten sind zusätzlich zur Trainingsvergütung zu zahlen, soweit sie nicht ausdrücklich bereits im Trainingspreis enthalten sind.
Die Tennisschule bestimmt die Preise des jeweiligen Hallen- oder Platzbetreibers nicht. Es werden ausschließlich die für die betreffende Saison tatsächlich geltenden und der Tennisschule berechneten Hallen- bzw. Platzkosten nach dem zuvor mitgeteilten Verteilungsschlüssel auf die Teilnehmer umgelegt.
Sind die Hallenkosten bei Anmeldung noch nicht veröffentlicht, können die Kosten der vorhergehenden Saison als unverbindlicher Orientierungswert angegeben werden. Maßgeblich sind die später vom jeweiligen Betreiber für die gebuchte Saison tatsächlich festgesetzten Kosten.
Bei Gruppentraining werden die Hallenkosten grundsätzlich entsprechend der vereinbarten bzw. gebildeten Gruppengröße anteilig aufgeteilt, sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist.
Monatliche Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.
§ 5 Laufzeit und ordentliche Kündigung von Saisontraining
Saisontraining wird für den in der Ausschreibung bezeichneten festen Zeitraum abgeschlossen.
Der Vertrag endet automatisch mit Ende der jeweiligen Saison, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Saison ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
Damit ist ausdrücklich klargestellt: monatliche Rechnung = kein Monatsabo.
§ 6 Vorzeitige Vertragsaufhebung und pauschalierter Schadensersatz
Hier kommt deine 35-%-Regel hinein.
Wünscht ein Teilnehmer nach Vertragsschluss eine vorzeitige Beendigung eines verbindlich gebuchten Saisontrainings, ohne dass ein gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht besteht, kann die Tennisschule einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsaufhebung zustimmen.
Für den durch die vorzeitige Vertragsaufhebung entstehenden Schaden wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 35 % der noch ausstehenden Trainingsvergütung für die restlichen planmäßig vorgesehenen Trainingseinheiten der gebuchten Saison vereinbart.
Damit hast du keine fiktive Annahme mehr wie „wir gehen davon aus, sie hätte bis März gespielt“. Der Kunde hat eine ganze Saison gebucht. Du nimmst deshalb objektiv:
noch verbleibende Saisonstunden × Preis pro Einheit × 35 %.
Maßgeblich ist der Preis der Gruppengröße, in der der Teilnehmer bei Fortbestand seiner Anmeldung tatsächlich eingeteilt war oder im Rahmen der dokumentierten Gruppeneinteilung eingeteilt worden wäre.
Ist die Gruppeneinteilung zum Zeitpunkt des Stornierungswunsches noch nicht abgeschlossen, wird die Berechnung erst nach Abschluss der regulären Gruppeneinteilung vorgenommen.
Kommt unter Einbeziehung des Teilnehmers beispielsweise eine Vierergruppe zustande, ist der Viererpreis maßgeblich. Kommt eine Dreiergruppe zustande, ist der Dreierpreis maßgeblich.
Das entspricht genau deinem gewünschten Modell und vermeidet eine willkürliche Festlegung.
Zusätzlich zum pauschalierten Schadensersatz sind diejenigen anteiligen Hallen- oder Platzkosten zu erstatten, die der Tennisschule aufgrund der verbindlichen Reservierung tatsächlich entstehen und trotz der Vertragsaufhebung nicht mehr vermieden, storniert oder anderweitig ausgeglichen werden können.
Dem Teilnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Tennisschule überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Dieser Satz muss unbedingt hinein. § 309 Nr. 5 BGB verbietet eine pauschale Schadensersatzklausel insbesondere dann, wenn dieser Gegenbeweis nicht ausdrücklich zugelassen wird.
Wird der frei gewordene Platz vollständig und ohne Einnahmeverlust durch einen anderen Teilnehmer übernommen, wird dies bei der Schadensberechnung berücksichtigt. Eine doppelte Kompensation findet nicht statt.
Diese Regelung stellt keine Vertragsstrafe dar.
Auch das ist wichtig: Eine Vertragsstrafe allein dafür, dass sich ein Verbraucher vom Vertrag löst, wäre in AGB nach § 309 Nr. 6 BGB problematisch.
§ 7 Einzelstunden und kurzfristige Absagen
Diese Regelung gilt für einzeln gebuchte Trainingseinheiten außerhalb eines verbindlichen Saisontrainings.
Einzeltermine können bis 72 Stunden vor Trainingsbeginn in Textform, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, abgesagt werden.
Bei einer fristgerechten Absage wird die Trainingsvergütung nicht berechnet. Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Platz- oder Hallenkosten können weiterberechnet werden, soweit dies zuvor vereinbart wurde.
Bei einer späteren Absage oder Nichterscheinen wird die vereinbarte Trainingsvergütung berechnet, sofern der Termin nicht anderweitig vergeben werden kann.
Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Ich würde ausdrücklich Textform schreiben. AGB dürfen Verbraucher grundsätzlich nicht an eine strengere Form als Textform binden.
§ 8 Nachholtermine bei Saisontraining
Soweit von der Tennisschule für die jeweilige Saison angeboten, können Teilnehmer bis zu zwei selbst versäumte Trainingseinheiten im Rahmen offizieller Nachholtermine nachholen.
Hierauf besteht nur ein Anspruch, wenn die jeweilige Ausschreibung dies ausdrücklich vorsieht und entsprechende Kapazitäten vorhanden sind.
Ein Nachholtermin führt nicht zu einer Minderung der ursprünglich vereinbarten Vergütung.
Bei Wintertraining können für Nachholtermine zusätzliche Hallenkosten entstehen.
Von der Tennisschule verursachte Trainingsausfälle fallen nicht unter diese Begrenzung.
§ 9 Ausfall durch die Tennisschule
Kann die Tennisschule einen Termin insbesondere wegen Erkrankung oder Verhinderung des vorgesehenen Trainers nicht durchführen, kann ein geeigneter Ersatztrainer eingesetzt werden.
Der Einsatz eines anderen fachlich geeigneten Trainers stellt grundsätzlich keinen Trainingsausfall dar, soweit nicht ausdrücklich Training mit einer bestimmten Person als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart wurde.
Kann kein Ersatztrainer gestellt werden, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin angeboten.
Kann ein ausgefallener Termin nicht nachgeholt werden, wird die entsprechende Trainingsvergütung nicht berechnet bzw. gutgeschrieben.
§ 10 Witterungsbedingte Ausfälle im Sommer
Die Entscheidung über die Bespielbarkeit des Platzes und die Durchführung des Trainings trifft die Tennisschule unter Berücksichtigung der Vorgaben des Anlagenbetreibers.
Wird eine Outdoor-Trainingseinheit wetterbedingt vorzeitig beendet, gilt:
weniger als 30 Minuten Trainingszeit: 50 % der Trainingsvergütung,
mindestens 30 Minuten Trainingszeit: 100 % der Trainingsvergütung.
Wird das Training vor Beginn vollständig abgesagt, wird keine Trainingsvergütung berechnet, sofern kein Ersatztermin angeboten wird.
§ 11 Höhere Gewalt und externe Schließungen
Bei Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs der Tennisschule, insbesondere behördlichen Anordnungen, Naturereignissen, erheblichen technischen Störungen oder Schließungen der Sportanlage, bemüht sich die Tennisschule zunächst um Ersatztermine, alternative Trainingsmöglichkeiten oder Gutschriften.
Für Leistungen, die endgültig nicht erbracht werden können, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ich würde deine bisherige pauschale Regel
„Bei höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung“
streichen. Sie ist zu pauschal und damit unnötig angreifbar.
§ 12 Pflichten und Gesundheit der Teilnehmer
Der Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass seine gesundheitliche Verfassung die Teilnahme am jeweiligen Training zulässt.
Gesundheitliche Einschränkungen, die für die sichere Durchführung des Trainings wesentlich sind, sollen dem Trainer vor Beginn der Einheit mitgeteilt werden.
Teilnehmer haben die Platz- und Hausordnung der jeweiligen Sportanlage sowie sicherheitsbezogene Anweisungen des Trainers zu beachten.
Bei erheblichen oder wiederholten Störungen des Trainingsbetriebs oder bei Gefährdung anderer Personen kann der Teilnehmer nach vorheriger Ermahnung vom Training ausgeschlossen werden. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 13 Haftung
Deine bisherige Formulierung „Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit“ würde ich nicht weiterverwenden. § 309 Nr. 7 BGB setzt insbesondere bei Körper- und Gesundheitsschäden Grenzen für Haftungsausschlüsse.
Neue Fassung:
Die Tennisschule haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Tennisschule, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet die Tennisschule unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Tennisschule für sonstige Schäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Gesetzlich zwingende Haftungsansprüche bleiben unberührt.
§ 14 Foto- und Videoaufnahmen
Foto- oder Videoaufnahmen, auf denen Teilnehmer identifizierbar sind und die zu Werbe-, Social-Media- oder Öffentlichkeitszwecken verwendet werden sollen, erfolgen nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung, soweit eine solche rechtlich erforderlich ist.
Die Teilnahme am Tennistraining ist nicht von einer solchen Einwilligung abhängig.
Eine erteilte Einwilligung kann entsprechend den darin enthaltenen Datenschutzinformationen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Das passt jetzt auch zu deiner aktuellen Datenschutzerklärung und ist wesentlich besser als „Einverständnis, sofern kein Widerspruch“.
§ 15 Minderjährige und Aufsicht
Die Anmeldung minderjähriger Teilnehmer erfolgt durch einen Erziehungsberechtigten oder eine sonst vertretungsberechtigte Person.
Die Aufsichtspflicht der Tennisschule beginnt grundsätzlich mit dem vereinbarten Trainingsbeginn am vereinbarten Trainingsort und endet mit dem Ende der Trainingseinheit.
Eine Betreuung vor oder nach der vereinbarten Trainingszeit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 16 Widerrufsrecht
Bei Verträgen über Freizeitbetätigungen, für deren Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart wurde, besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Genau diese Ausnahme nennt das Gesetz für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen mit spezifischem Termin oder Zeitraum.
Soweit diese gesetzliche Ausnahme im Einzelfall nicht greift, gelten die gesetzlichen Widerrufsbestimmungen.
Diese Einschränkung ist besser als deine jetzige pauschale Aussage „Es besteht kein Widerrufsrecht“.
§ 17 Zahlungsverzug
Rechnungen sind innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen.
Notwendige Mahnkosten können nur in der tatsächlich entstandenen bzw. gesetzlich zulässigen Höhe verlangt werden.
Den pauschalen Betrag von 5 € pro Mahnung würde ich streichen.
§ 18 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften und der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Tennisschule unter www.ts-gross.de/datenschutzerklarung.
Deine aktuelle Datenschutzerklärung ist auf den Stand 29.08.2026 gebracht und umfasst auch Planubo.
§ 19 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit hierdurch zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.
Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ein Gerichtsstand am Sitz der Tennisschule wird nur vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Änderungen dieser AGB gelten grundsätzlich nur für zukünftig abgeschlossene Verträge. Änderungen bereits bestehender Verträge bedürfen einer wirksamen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, soweit nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.